Page 38 - Waren-Verein Jahresbericht 2021
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Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. > Jahresbericht 2021/22 > Unsere Arbeit > Qualität
Standards. Es stellt sich immer wieder als schwierig heraus, Produzent*innen und Exporteur*innen
in Drittländern die europäischen Anforderungen verständlich zu machen.
Die EU-Gesetzgebung zu Bedarfsgegenständen und damit auch zu Verpackungsmaterialien befindet sich derzeit in einem langwierigen Prozess der Evaluierung. Dies öffnet nationalen Initiativen Tür und Tor - wie in Deutschland der sogenannten „Mineralölverordnung“ und der sogenannten „Druckfarbenverordnung“. Beide Vorhaben bezwecken Änderungen der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung und wurden vom BMEL mit der Begründung reaktiviert, dass die europäische Gesetzgebung zu lange
auf sich warten lässt. Diese europäische Variante
der „Kleinstaaterei“ behindert Handelswege und torpediert die Vorteile, die der gemeinsame EU-Markt bietet, auf wettbewerbsschädliche Weise. Für die Lebensmittelbranche kann man nur hoffen, dass die EU-Gesetzgebung bald an Fahrt aufnimmt.
Die Druckfarbenverordnung wurde jetzt veröffentlicht und wird zum 01. Januar 2026 gültig. In den nächsten beiden Jahren ist zunächst die Druckindustrie gefordert, die zentrale Positivliste mit Substanzen für den Druck von Lebensmittelverpackungen zu füllen. Die Mineralölverordnung wurde im Bundesrat noch nicht beraten. Es wird aber damit gerechnet, dass
das Vorhaben wieder aufgenommen wird. Über die aktuellen Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten und weitere Vorträge im AK Qualität oder Seminare zur Thematik organisieren.
Nachwehen der „Neuen“ Kontroll- verordnung: Re-Export nicht-konformer Ware erschwert
Im Zuge der Neuen Kontrollverordnung (EU) 2017/625 wurde der Umgang mit Import-Ware, die nicht EU- konform ist, neu gestaltet. So wurde unter anderem der Re-Export von Waren, die ein Risiko darstellen, deutlich eingeschränkt. Seit Gültigkeit der Verordnung im Dezember 2019 zeigte sich in der Praxis, dass die Auslegung in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich erfolgt. Dies führt zu Irritationen
innerhalb der EU und zu Beschwerden von Seiten der Drittstaaten.
Um eine einheitliche Anwendung der betroffenen Artikel 66 und 67 der Verordnung (EU) 2017/625 zu gewährleisten, hat die EU-Kommission jetzt Artikel 70 derselben Verordnung aktiviert. Die daraus abgeleitete Durchführungsverordnung soll den nationalen Kontrollbehörden weitergehende Hinweise zur Anwendung von Artikel 66 und 67 liefern.
Der Waren-Verein hat über die FRUCOM zu den ersten beiden Verordnungsentwürfen der EU-Kommission Stellung genommen. Die Entwürfe würden in der aktuellen Form den Re-Export von nicht-konformer bzw. nicht-sicherer Ware nochmals deutlich einschränken. Betroffen wären insbesondere Produkte, die nach Ablehnung an der Grenzkontrollstelle re- exportiert und im Ursprung nochmals aufgearbeitet werden könnten. Auch Produkte, für die in anderen Teilen der Welt deutlich höhere Pestizidgrenzwerte gelten und dort problemlos vermarktet werden könnten, wären betroffen.
Die FRUCOM ist mit der EU-Kommission in einem intensiven Austausch, um die Konsequenzen der angedachten Entwürfe deutlich zu machen und den Bogen zur Praxis zu spannen. Um die Thematik
in einem größeren Kreis zu diskutieren, hatte die FRUCOM zur Online-Sitzung der „Working Group Dried Fruit & Nuts“ im März 2022 Vertreter der EU- Kommission eingeladen. Etliche Waren-Vereins- Mitglieder haben die Chance genutzt, dabei zu sein, Statements abzugeben und Fragen zu stellen. Die FRUCOM wird mit Unterstützung des Waren-Vereins dieses Thema im Jahr 2022 weiterbearbeiten und hoffentlich dazu beitragen können, eine sinnvolle und praxisnahe Lösung zu erreichen.



















































































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