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Nachdem seit Anfang 2021 eine vereinfachte Analytik zur Verfügung steht, mit der zwischen Ethylenoxid-
und 2-Chlorethanol-Funden unterschieden werden kann, wird immer deutlicher, dass größtenteils nur 2-Chlorethanol als Rückstand in den betroffenen Lebensmitteln gefunden wird. Ethylenoxid im Sinne der Pestizid-Verordnung (EG) 396/2005 ist die Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol. Diese Aufsummierung beider Substanzen ist für die Bewertung der Sicherheit eines Lebensmittels bei Rückständen problematisch. Ethylenoxid ist als hochreaktives Gas sehr toxisch, bei 2-Chlorethanol kennt man die genaue Toxizität nicht. Daher geht z.B. das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vom „Worst Case“ aus, nämlich, dass 2-Chlorethanol genauso toxisch ist wie Ethylenoxid. Diese Einschätzung trifft aber möglicherweise gar
nicht zu. 2-Chlorethanol ist deutlich weniger reaktiv als Ethylenoxid und auch Substanzen, die 2-Chlorethanol chemisch ähnlich sind,
weisen eine geringe Toxizität
auf.
Im Jahr 2021 gab es Bemühungen, die EFSA
zu einer Risikobewertung von 2-Chlorethanol zu bewegen. Die EFSA- Überprüfung bestand schließlich aus einer Bewertung der Vorarbeiten des BfR unter Einbeziehung weniger neuer Quellen.
Eine vollständige Risiko- bewertung einschließlich aller In-Vitro-Untersu- chungen toxischer Eigenschaften fand
nicht statt. Auch die Bereitschaft der EFSA, diese durchzuführen bzw. die Bereitschaft der EU-Kommission diese
zu beauftragen, fehlte. Daher prüfen Verbände
der Lebensmittelwirtschaft derzeit, ob sie die fehlenden Untersuchungen
in Eigenregie in Auftrag geben wollen, um zu einer realistischen Risikobewertung von 2-Chlorethanol zu kommen.
Sollte 2-Chlorethanol nur eine geringe Toxizität auf- weisen, würde die Gesundheitsgefahr für Verbrau- cher*innen deutlich geringer ausfallen oder überhaupt nicht vorhanden sein. Dies ist insofern wichtig, als dass die europäischen Importeur*innen auch in Zukunft mit geringfügigen Kontaminationen mit 2-Chlorethanol rechnen müssen. Ethylenoxid wird mit Sicherheit weiterhin in Indien z.B. für US-Ware und andere Drittlands-Ware zur Sterilisierung eingesetzt. Mit 2-Chlorethanol kontaminierte Ware wäre zwar weiterhin nicht verkehrsfähig, würde aber immerhin keine Gesundheitsgefahr mehr darstellen und somit nicht den Kriterien für einen Warenrückruf entsprechen.
Temporär ver- stärkte Importkon- trollen pflanzlicher Lebensmittel
Im Jahr 2021
wurden insgesamt
drei Revisionen der Verordnung (EU) 2019/1793 veröffentlicht – Revision 3, 4 und 5. An sich sollen diese Überarbeitungen im halbjährlichen Rhythmus stattfinden. Man darf gespannt sein, ob der vorgesehene Ablauf im Jahr 2022 eingehalten wird.
Einige wichtige Produkte der Fachgruppe konnten von Erleichterungen profitieren, z.B. Sultanas und Haselnusskerne
aus der Türkei sowie Pistazien aus den USA, bei anderen gab es Verschärfungen.
   STATISTIKEN 2021 Getrocknete Früchte & Schalenobst
   Waren-Verein der Hamburger Börse e.V.
Bundesverband des Groß- und Außenhandels
STATISTIKEN
 mit Konserven, Tiefkühlprodukten, Trockenfrüchten, Schalenobst, Trockengemüse, Gewürzen, Backsaaten, Bio-Produkten und verwandten Waren
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